Gewässerordnung

Gewässerordnung

 

§1

Am Gewässer sind folgende Papiere mitzuführen:

Gültiger Sportfischerpaß, Fischereischein, Gewässerordnung und Fangliste.

 

§2

Führen von Fanglisten

Es muss eine Fangliste geführt werden, und alle Fänge im Jahr müssen getrennt nach Fischarten eingetragen werden.

Die Fangliste ist fristgerecht bis zum 01.01 des neuen Jahres dem Gewässerwart des Vereins auszuhändigen.

Sollte dies nicht geschehen, fällt eine Strafzahlung in Höhe von 10€ an.

 

§3

Gastkarten

Der Gastangler muss im Besitz eines gültigen Fischereischeines sein, und darf nur in Begleitung eines volljährigen Vereinsmitgliedes am Vereinsgewässer angeln. Auch der Gastangler ist zur Abgabe einer Fangmeldung verpflichtet.

 

§4

Fischereiaufsicht und Kontrollen

Vorstandsmitglieder und Amtsträger sind berechtigt Kontrollen durchzuführen.

Den Anordnungen der Vorstandsmitglieder und Amtsträgern ist folge zu leisten.

Zuwiderungshandlungen werden mit einem Platzverweis und Ausschluss vom Vereinsgeschehen geahndet.

 

§5

Pflichten des Vereinsmitglieds

Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Wilderei zu achten.

Sollten Auffälligkeiten festgestellt werden, muss umgehend ein Vorstandsmitglied informiert werden.

Unkameradschaftliches und nicht waidgerechtes Verhalten, Verstöße gegen die Gewässerordnung und Verstöße gegen die Vereinsdisziplin sind dem Vorstand auf schnellstem Wege schrifltich zu unterrichten.

 

§6

Uferbenutzung und befahren von Wegen

Jeder Angelplatz ist im sauberen Zustand wieder zu verlassen.

Jegliche Beschädigung der Uferböschung sowie der Anpflanzungen sind verboten.

Für den durch die Uferbetretung angerichteten Schaden oder für andere verursachte Schäden haftet der Schadensstifter persönlich.

Das Befahren der Wege am oberen Flammbacher ist verboten!

 

§7

Unerlaubte Angelplätze

Oberer Flammbacher: Der Dammbereich

Eulenteich: Im Schongebiet

 

 

 

§8

Fanggeräte

Oberer Flambacher: Erlaubt sind 3 Handangeln, Angelart und Köder beliebig.

Jugendliche dürfen nur 2 Handangeln benutzen.

Eulenteich: Erlaubt sind 3 Handangeln, Angelart und Köder beliebig.

Jugendliche dürfen nur 2 Handangeln benutzen.

 

 

§9

Behandlung der Fische nach dem Fang

Gefangene Fische die im Entnahmefenster liegen müssen waidgerecht entnommen werden.

Fische die nicht im Entnahmefenster liegen müssen, vorsichtig abgehakt und schonend zurückgesetzt werden.

Zuwiderungshandlungen werden mit Ausschluss vom Vereinsgeschehen bestraft.

 

§10

Unerlaubtes Verhalten, Fanggeräte und Fangmethoden

Nicht erlaubt ist: Zum Fischfang ausgelegte Angeln am Wasser unbeaufsichtigt zu lassen.

Verboten ist: Das Angeln mit lebenden Köderfisch, sowie das anködern von warmblütigen Tieren, das Fischen mit Handleinen, Reusen oder anderen Fanggeräte, die nicht einer Handangel entsprechen, sowie das angeln mit mehreren haken an einer Montage (Paternoster etc.)

 

 

§11

Fangbeschränkungen

(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen:

Bachneunauge

(Lampetra planeri)

Bachschmerle

(Noemacheilus barbatulus)

Bitterling

(Rhodeus sericeus amarus)

Elritze

(Phoxinus phoxinus)

Flußneunauge

(Lampetra fluviatilis)

Groppe (Koppe, Mühlkoppe)

(Cottus gobio)

Lachs

(Salmo salar)

Meerforelle

(Salmo trutta)

Meerneunauge

(Petromyzon marinus)

Nase

(Chondrostoma nasus)

Rapfen

(Aspius aspius)

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis)

Steinbeißer

(Cobitis taenia)

 

 

 

(2) Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Die Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen.

§12

Entnahmefenster

(1) Es ist Verboten, Fische folgender Art zu fangen, wenn sie nicht im Entnahmefenster liegen.

 

Aal 45cm Nase  
Äsche  30 - 40cm Rapfen  
Bachforelle 30 - 50cm Regenbogenforelle  
Barbe 40 - 50cm Seeforelle 30 - 60cm
Hecht  50 - 80cm Wels  
Karausche   Zander 50 - 70cm
Karpfen 50 - 60cm Rotauge  
Schleie 30 - 50cm Rotfeder  
Saibling 30 - 50cm Barsch 25 - 35cm

 

 

                                                       

 

 

 

 

 

 

 

(2) Die Länge der Fische ist von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse zu messen.

 

§13 Schonzeiten

(1) Es ist verboten folgende Fische in dem unten genannten Zeitraum zu fangen.

 

Aal   Nase ganzjährig
Äsche 01.03. - 15.05.    
Bachforelle 15.10. - 15.02. Rapfen ganzjährig
Barbe   Regenbogenforelle  
Hecht 01.02. - 15.04. Seeforelle  
Karausche   Wels  
Karpfen   Zander 01.02. - 01.05.
Schleie   Rotauge  
Saibling   Rotfeder  
    Barsch  


 

§14 Fangbegrenzung

 

Fischart tägliche Menge jährliche Menge
     
Aal 3 15
Regenbogenforelle 3 30
Bachforelle 3 30
Hecht 3 15
Karausche 3 15
Karpfen 3 15
Schleie 3 15
Saibling 3 15
Zander 3 15
Rotauge 10 60
Barsch 3 15
Rotfeder 10 60

 

§15

Werden Fische gefangen die nach §§ 11-14 genannt worden, deren Fang verboten ist, so hat der Angler sie unverzüglich wieder ins Wasser zusetzen.

 

§16

Verstöße gegen die Gewässerordnung ziehen in den Satzungen vorgeschriebene Maßnahmen nach sich, unabhängig von etwaigen Strafverfolgungen durch die Gerichte.

 

§17

Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr dürfen nur in Begleitung eines volljährigen aktiven Vereinsmitgliedes angeln.

 

§18

Bei festgelegten Vereinsveranstaltungen ist das jeweilige Gewässer einen Tag vor dem Angeln bis zum Angelende gesperrt.

 

§19

Die vorgenannte Gewässerordnung  ist von  allen Mitgliedern im Interesse der Kreatur und des waidgerechten Angelns unbedingt einzuhalten. Sie ist für alle Mitglieder bindend und tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

 

§20

Die Gewässerordnung kann durch die Jahreshauptversamlung oder dem Vorstand ergänzt bzw. abgeändert werden.

 

Westerode im Januar 2018